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Gemeinsamer Familienname:
Die (österreichischen) Verlobten können durch Erklärung gegenüber der Standesbeamtin/dem Standesbeamten vor oder bei der Eheschließung zum gemeinsamen Familiennamen ausschließlich den aktuellen Familiennamen des Mannes oder den aktuellen Familiennamen der Frau bestimmen, das heißt, nur einen unmittelbar vor der Eheschließung geführten Familiennamen, das kann (im Gegensatz zu Deutschland) auch ein Name aus einer geschiedenen oder verwitweten Ehe sein, wenn ihn einer der Verlobten zum Zeitpunkt der neuen Eheschließung noch führt.
War einer der Verlobten mehrmals verheiratet und wollen die Verlobten nicht den derzeitigen Namen, sondern den Familiennamen aus einer früheren Vorehe zum gemeinsamen Familiennamen bestimmen, so muss der betreffende Verlobte durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten, diesen Familiennamen rechtzeitig wieder annehmen. Die Wiederannahme des Familiennamens aus einer früheren geschiedenen (oder aufgehobenen) Ehe ist nur mit gewissen Einschränkungen möglich. Erkundigen sie sich gegebenenfalls rechtzeitig bei ihrem Standesamt.
Wenn die Verlobten keinen Familiennamen bestimmen, wird der Familienname des Mannes automatisch gemeinsamer Ehename.
Doppelname eines Ehegatten (Voran- oder Nachstellung des bisherigen Familiennamens)
Derjenige Verlobte, der den Familiennamen des anderen Verlobten als gemeinsamen Familiennamen in der Ehe zu führen hat, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten vor oder bei der Eheschließung dem gemeinsamen Familiennamen seinen bisherigen Familiennamen (= der unmittelbar vor der neuen Ehe geführte Familienname) vor- oder nachstellen (= mit Bindestrich zwischen den beiden Namen).
Will der/die betreffende Verlobte nicht den durch die letzte sondern durch eine frühere Ehe erworbenen Familiennamen voran- oder nachstellen, muss er/sie diesen vor der Eheschließung rechtzeitig wieder annehmen, sofern dies rechtlich möglich ist.
Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Standesbeamten!
Der Ehegatte, der einen Doppelnamen erklärt hat, ist zur Führung dieses Namens verpflichtet. Auf Kinder und den anderen Ehegatten kann der Doppelname nicht übertragen werden.
Getrennte Namensführung der Ehegatten
Die Ehegatten können in der Ehe auch ihre bisherigen Familiennamen weiterführen (=getrennte Namensführung in der Ehe). Soll ein früherer Familienname geführt werden, muss dieser vor der Eheschließung wieder angenommen werden. Bei getrennter Namensführung haben die Verlobten durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten vor oder bei der Eheschließung den Familiennamen der aus der Ehe stammenden Kinder zu bestimmen, für die Kinder kann kein Doppelname bestimmt werden.
Namensführung der gemeinsamen Kinder
Österreichische Staatsbürger werden durch die Eheschließung der leiblichen Eltern legitimiert, d.h., sie werden ehelich und erwerben, sofern vorhanden, den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind den Familiennamen, den die Eltern dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zum Familiennamen der aus der Ehe stammenden Kinder bestimmt haben. Es kann nur der Familienname eines Elternteiles bestimmt werden (kein Doppelname). Wird kein Familienname bestimmt und führen die Eltern keinen gemeinsamen, so erhält das Kind den Familiennamen des Vaters. Mündige Kinder, das sind solche, die das 14. Lebensjahr bereits vollendet haben, müssen der Namensänderung zustimmen. Ansonsten führen sie ihren bisherigen Familiennamen weiter. |