Ermittlung der Ehefähigkeit ("Aufgebot")
Das Standesamt hat vor der Eheschließung die rechtliche Ehefähigkeit aufgrund der Erklärungen der Verlobten und der vorzulegenden Urkunden und Nachweise in einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die wichtigste Aufgabe der Standesbeamtin/des Standesbeamten vor einer Eheschließung ist die Prüfung etwaiger Ehehindernisse und die Entgegennahme von Erklärungen der Verlobten – insbesondere über die Namensführung in der Ehe. Die Bekanntmachung eines Aufgebotes (Aushang an der Gemeindeamtstafel) gibt es in Österreich seit 1984 nicht mehr. Unter Ehefähigkeit versteht man die rechtliche Fähigkeit der Verlobten, eine Ehe miteinander eingehen zu können.
Zuständigkeit für die Ermittlung der Ehefähigkeit:
Die Ermittlung der Ehefähigkeit obliegt dem Standesamt, in deren Amtsbereich einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Ein Zweitwohnsitz begründet die Zuständigkeit ebenso wie ein sogenannter schlichter Aufenthalt (z.B. Urlaubsaufenthalt, auch Kurzurlaub!) im Inland. Hat keiner der beiden Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt in Österreich, ist das Standesamt zuständig, in deren Amtsbereich einer der Verlobten seinen letzten Wohnsitz in Österreich hatte.
Erforderliche Urkunden zur Ermittlung der Ehefähigkeit
Volljährige Verlobte haben vorzulegen:
- Ist die Geburt in einem inländischen Personenstandsbuch eingetragen, ist von den Verlobten eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch vorzulegen, die nicht älter als 6 Monate sein darf. Bei Beurkundung der Geburt im eigenen Standesamt genügt die Vorlage einer Geburtsurkunde und die Einsichtnahme im Geburtenbuch durch den Standesbeamten. Ist die Geburt in einem ausländischen Personenstandsbuch eingetragen, so ist nach Möglichkeit eine Urkunde beizubringen, die einer Abschrift aus dem Geburtenbuch entspricht, z.B. Abstammungsurkunde in Deutschland.
- Staatsbürgerschaftsnachweis (bei Fremden Reisepass)
- Nachweis des Hauptwohnsitzes bzw. des Aufenthaltes. Vom Nachweis des Wohnsitzes hat die Personenstandsbehörde auch ohne ausdrückliche Anordnung abzusehen und sich die nötige Information aus dem ZMR selbst beschaffen.
- Gegebenfalls Nachweis des akademischen Grades oder der Standesabzeichnung
Minderjährige Verlobte zusätzlich:
- Einwilligung der (des) Obsorgeberechtigten. Werden die notwendigen Einwilligungen
verweigert, Gerichtsbeschluss, mit dem die Einwilligung ersetzt wird.
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Gerichtsbeschluss über die Ehemündigerklärung
Personen, für die ein Sachwalter bestellt ist, zusätzlich
- die Einwilligung des Sachwalters
Verlobte, Österreicher und Fremde, die bereits verheiratet waren, zusätzlich!
- Heiratsurkunden aller früheren Ehen und Nachweis über deren Auflösung.
Bei Auflösung durch Tod: Sterbeurkunde.
Bei Auflösung durch Scheidung: Rechtskräftiges Scheidungsurteil oder –beschluss. Wurde die Ehe im Ausland geschieden, so ist unter Umständen die Anerkennung durch das zuständige Bezirksgericht erforderlich. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Standesbeamten!
Ausländische Verlobte zusätzlich:
- Bestätigung der Ehefähigkeit (Ehefähigkeitszeugnis, Familienstandsbestätigung, Affidavit,...)
- Gegebenenfalls weitere Bestätigungen nach dem jeweiligen Heimatrecht (z.B. ärztliche Bescheinigung)
- ev. weitere Unterlagen. Bitter erkundigen Sie sich bei Ihrem Standesbeamten.
Verlobte, die bereits gemeinsame voreheliche Kinder haben, zusätzlich
Geburtsurkunden der gemeinsamen vorehelichen Kinder
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